Entsperren des Mobiltelefons
Liebe Unioner,
es gibt immer wieder diskutable Entscheidungen der Gerichte, insbesondere im Rahmen des Ermittlungsverfahrens.
Die Ermittlungsbehörde hat natürlich ein erhebliches Interesse, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Beweismittel zu sichern und sich daraus ergebene Erkenntnisse zu nutzen, um ein Ermittlungsverfahren zur Anklage zu führen. Regelmäßig geht es dabei auch darum, Daten aus PCs, Tabletts oder Handys auszuwerten, um sich somit Zugang zu Daten und insbesondere auch zu Chatverläufen in sozialen Medien zu verschaffen. Eine Quelle von besonderer Bedeutung ist dabei natürlich das Mobiltelefon. Beschuldigte werden hier regelmäßig die Angabe des PINs zur Entsperrung ihres Mobiltelefons verweigern.
Interessant ist insoweit ein Beschluss des Landgerichtes Ravensburg.
Hierbei ging es um die Frage, inwieweit in einem laufenden Ermittlungsverfahren, das wegen einer unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt wurde, Fingerabdrücke genommen werden können. Die Fingerabdrücke sollten dazu dienen, um im Weiteren die Möglichkeit zu schaffen, ein Mobiltelefon des Beschuldigten zu entsperren.
Das Landgericht hat die amtsgerichtliche Entscheidung bestätigt, dass Fingerabdrücke auch unter Zwang abgenommen werden können, um ein Mobiltelefon zu entsperren. Eine diesbezügliche gegen die erstinstanzliche Anordnung dieser Maßnahme eingelegte Beschwerde des Betroffenen wurde zurückgewiesen. Das Gericht hat eindeutig ausgeführt, dass der Beschuldigte eine solche Maßnahme zu dulden hat und, soweit er sich gegen die Maßnahme dann wehren würde, auch Zwangsmaßnahmen angewendet werden können, um einen solchen Fingerabdruck nehmen zu können.
Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte mit dieser Entscheidung umgehen und es ist insoweit auch zu hoffen, dass hier alsbald eine Entscheidung eines Obergerichtes erfolgt, um eine einheitliche Rechtsprechung zu gewähren.
Klargestellt worden ist in dem Beschluss, dass die vom Amtsgericht angeordnete und vom Landgericht bestätigte Maßnahme nur eine Art Zwischenschritt darstellen soll, dergestalt, dass es damit möglich ist, das Mobiltelefon zu entsperren.
Ausdrücklich davon muss aber unterschieden werden, inwieweit auf die auf dem Handy gespeicherten Daten zurückgegriffen werden kann. Hier hat das Landgericht Ravensburg erklärt, dass ein solcher Zugriff von der Entscheidung nicht umfasst ist. D. h., dass mit der hier genehmigten Maßnahme nicht automatisch der Zugang zu den gespeicherten Daten gewährt wird. Hierzu gibt es gesetzliche Regelungen, insbesondere müssen die in § 110 StPO genannten Anforderungen, die einen solchen Zugriff erst ermöglichen, erfüllt sein.
Eisern Union!
Dirk Gräning
Rechtsanwalt